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Satzung

TB Hilligsfeld

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ Turnerbund Hilligsfeld von 1911“ mit dem Zusatz „ E.V. und hat seinen Sitz in 31789 Hameln, Ortsteil Hilligsfeld.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.

Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung des Sportes. Er erstrebt die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen und alle Sportarten, die dem Rahmen der Möglichkeiten des Vereins entsprechen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Dachorganisation

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seiner Gliederungen und Fachverbände, deren Sportarten betrieben werden. Er regelt seine Angelegenheiten selbständig, jedoch im Einklang mit den Satzungen der Dachorganisationen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können einzelne Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so hat über die Beitrittserklärung  die nächste Jahreshauptversammlung zu entscheiden.

Für minderjährige Mitglieder haben dessen gesetzliche Vertreter die Beitrittserklärung gegenzuzeichnen.Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben. Den Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bringt der Vorstand in der Jahreshauptversammlung ein, die darüber mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zu beschließen hat.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte, jedoch keine Beitragspflichten.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod

  2. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres erfolgen kann, wobei das austretende Mitglied gleichzeitig alles in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum zurückzugeben hat,

  3. durch Ausschluss seitens eines 2/3 – Beschlusses der Jahreshauptversammlung.

Ausschließungsgründe sind

a)      die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

b)      Vereinsschädigendes Verhalten,

c)      gröbliche und schuldhafte Verletzungen der Grundsätze dieser Satzung, der ungeschriebenen Gesetze von Sitte und Anstand und der Sportkameradschaft,

d)      Nichteinhaltung der gegenüber dem Verein eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere der Beitragszahlung für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten Rückstand, sofern das Mitglied nicht aufgrund schriftlicher Mahnung binnen 14 Tage zahlt.

Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben, und zwar schriftlich oder mündlich. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit schriftlicher Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 7 Recht und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

a)      an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und vom vollendeten 16. Lebensjahr an das  Stimmrecht auszuüben, Anträge zustellen und vom 21. Lebensjahr an in den Vorstand gewählt zu werden,

b)      an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben,

c)      vom Verein den vorgeschriebenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.

Die Mitglieder haben die Pflicht,

a)      die von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen monatlich im voraus zu entrichten,

b)      an sportlichen Übungen und Veranstaltungen teilzunehmen, zu denen sie eingeteilt worden sind,

c)      den Weisungen des Vorstandes, der Spartenleiter und der Ausschüsse Folge zu leisten,

d)      sich den Entscheidungen der Dachverbände und deren Sportgerichte zu unterwerfen,

e)      den Belangen des Vereins nicht zuwiderhandeln.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Spartenleiter, dem Jugendleiter, dem Schiedsrichterobmann und dem Sozialwart.

Der 1. Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Vereinsorgane und hat für gutes Einvernehmen zwischen den Sparten zu sorgen. Der 1. Vorsitzende hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht, einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt. Der 1. Vorsitzende unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.

Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte und ist für den Einzug der Beiträge verantwortlich. Auszahlungen dürfen nur auf Anweisungen des 1. Vorsitzenden bzw. durch die Spartenleiter nach Vorstandsbeschluss geleistet werden.

Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und kann mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen selber und allein unterzeichnen. Er ist ferner Protokollführer in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

Die Spartenleiter bearbeiten sämtliche Sportangelegenheiten ihrer Sparte. Sie haben die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ihrer Sparte. Sie sind für die Sportgeräte in eigener Zuständigkeit verantwortlich.

Der Jugendleiter betreut die Jugendabteilung ähnlich einem Spartenleiter.

Der Schiedsrichterobmann vertritt die Belange der vereinsinternen Schiedsrichter.

Der Sozialwart ist für sämtliche Versicherungen des Vereins verantwortlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Sollten zwei Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden, können deren Posten bis zur nächsten Jahreshauptversammlung von anderen Vorstandsmitgliedern kommissarisch übernommen werden. Sofern drei oder mehr Vorstandsmitglieder ausscheiden, hat eine Neuwahl auf einer einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Vorstandssitzungen finden mindestens einmal monatlich statt. Weitere Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder es beantragt,

§ 10 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Hauptversammlung tritt alljährlich im ersten Kalendervierteljahr zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen könne in dringenden Gründen entweder vom Vorstand oder wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beantragen, einberufen werden.

Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten fordert, genügt zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag bzw. der Beschluss als abgelehnt.

§ 11 Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung obliegen:

1.    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des 1. Vorsitzenden und der Berichte der Kassenprüfer,

2.    Entlastung des gesamten Vorstandes,

3.    Wahl des neuen Vorstandes und von mindestens zwei Kassenprüfern.

4.    Ernennung von Ehrenmitgliedern

5.    Festsetzung des Vereinsbeitrages für das kommende Geschäftsjahr,

6.    jede Änderung der Satzung

7.    Entscheidung über die eingereichten Anträge

8.    Auflösung des Vereins.

§ 12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, werden auf ein Jahr gewählt und dürfen nur einmal wieder gewählt werden.

§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist die außerordentliche Mitgliederversammlung vier Wochen später zu wiederholen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

§ 15 Vereinsvermögen

Kassenüberschüsse sowie alle vom Verein angeschafften oder dem Verein gestifteten Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben daran keine Ansprüche. Bei einer Vereinsverschmelzung fällt das Vereinsvermögen dem neuen bzw. aufnehmenden Verein zu. Dieser Verein muß ebenfalls gemeinnützigen Zwecken dienen und das übernommene Vermögen für sportliche Zwecke verwenden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hameln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Diese neue Satzung tritt zum 01. Januar 1979 in Kraft; die bisherige Satzung verliert mit diesem Tage ihre Gültigkeit.

Hameln – Hilligsfeld, den 28. Januar 1978

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